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Ständige Orientierung des Bauherrn

Im Bauplanungsgewerbe hat es die Kostenüberwachung immer schon gegeben. Es ist eine Grundaufgabe des Architekten (Gesamtleiters), seinen Bauherrn laufend über die Entwicklung der Kosten und die mutmassliche Abrechnungssumme (Kostenprognose) zu informieren. Die Grundleistungen der Kostenkontrolle sind im Leistungsbeschrieb gemäss SIA-Honorarordnung 102 wie folgt beschrieben: «Periodische Kostenrapporte, Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag» (Art. 4.52 SIA 102).

Gelegentlich nimmt das Bundesgericht zum Thema der Kostenüberwachung im Bauwesen Stellung. Dies ist namentlich im Jahr 2005 der Fall gewesen, worauf sich eine Verschärfung der Praxis zur Kostenüberwachung ergeben hat. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf einem Artikel in der Zeitschrift TEC 21 (Quelle: TEC 21; Ausgabe 35/2006; Seite 31 f. Artikel von Urs Hess-Odoni zum Thema «Kostenprognosen»).

Gemäss dem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2005 obliegt dem Architekten eine Pflicht zur fortlaufenden Kosteninformation gegenüber seinem Bauherrn. Dieser muss über alle kostenrelevanten Entwicklungen ständig orientiert werden. Dazu gehören Auswirkungen von Bauherrenentscheiden (Vergebungen, Bestellungsänderungen etc.), aber auch von Faktoren, die im Bauprozess begründet sind und keine Bauherrenentscheide sind (Beschaffenheit des Baugrundes; unerwarteter baulicher Mehraufwand bei Sanierungen etc.). «Die Erfahrung zeigt, dass hier [bei der fortlaufenden Informationspflicht] der grösste Handlungsbedarf besteht: In den Planungsbüros ist ein Automatismus einzubauen, gemäss welchem der Bauherr bei jeder (noch so kleinen) kostenrelevanten Entscheidung betragsmässig präzis auf die Auswirkungen für die Baukosten aufmerksam gemacht wird.»