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A. Abschluss des Werkvertrages

Am Anfang der SIA-Norm 118 (Artikel 3 bis 22) wird dargelegt, wie ein Werkvertrag normalerweise entsteht. Es liegt auf der Hand, dass ein Bauwerkvertrag wesentlich schwieriger abzuschliessen ist als beispielsweise ein Werkvertrag mit einem Coiffeur. Bauleistungen sind vielfach komplex und bestehen aus einer grossen Anzahl Einzelleistungen, für die zudem meist keine festen Preislisten existieren. Die Preise müssen kalkuliert (berechnet) werden. In der Umgangssprache des Baugewerbes sagt man darum, ein Unternehmer «rechne», wenn er ein Angebot ausarbeitet.

Werkverträge werden im Bauwesen nach einem traditionellen, mehrstufigen Verfahren abgeschlossen, das sich im Laufe der Zeit herausgebildet hat. Man bezeichnet es auch als Submission, wobei dieser Ausdruck speziell bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand verbreitet ist. Wir unterteilen das Verfahren in drei Schritte:

Schritt 1: Ausschreibungsunterlagen erstellen

Zuerst erstellt die Bauleitung für das Werk, das bestellt werden soll, die Ausschreibungsunterlagen. Ein Werk entspricht häufig einer Arbeitsgattung (z.B. Gipserarbeiten). Mit den Ausschreibungsunterlagen wird möglichst genau und umfassend beschrieben, welche Leistung vom Unternehmer erwartet wird und an welche Bedingungen (Normen etc.) er sich zu halten hat. Zu den Ausschreibungsunterlagen gehören die vorgesehene Vertragsurkunde, meistens ein Leistungsverzeichnis sowie allenfalls diverse weitere Bestandteile (vgl. Art. 7 SIA 118). Ein Leistungsverzeichnis (umgangssprachlich als Devis bezeichnet) ist eine detaillierte Liste mit den auszuführenden Einzelarbeiten.

Schritt 2: Angebote einholen

Anhand der Ausschreibungsunterlagen arbeiten in der Regel mehrere Unternehmer für ein konkretes Werk je ein Angebot aus. Bei privaten Bauvorhaben werden die Unternehmer, die «rechnen» dürfen, nach freiem Ermessen von Bauherrschaft und Bauleitung ausgewählt. Die aufwendige Kalkulationstätigkeit der Unternehmer wird dadurch etwas erleichtert, dass sie im vorbereiteten Leistungsverzeichnis für die ausgeschriebenen Positionen nur die sogenannten Einheitspreise einsetzen müssen. Die eingereichten Angebote werden anschliessend von der Bauleitung geprüft und allenfalls bereinigt. Meistens versucht sie zudem, mit zusätzlichen Rabatten die finanziellen Konditionen zu verbessern.

Schritt 3: Bauarbeiten vergeben

Mit den geprüften und bereinigten Angeboten verfügt die Bauherrschaft über die nötigen Entscheidungsgrundlagen, um eines der Angebote auszuwählen. Es ist aber auch möglich, dass die Bauherrschaft die Vertragsverhandlungen weiterführt und der ersten Verhandlungsrunde der Bauleitung eine zweite anhängt. Mit der Vergabe der Bauarbeit an den ausgewählten (oft preisgünstigsten) Unternehmer wird der Werkvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Die Vergabe kann mündlich erfolgen, oft wird sie mit einer Annahmeerklärung schriftlich bestätigt. Was jetzt noch fehlt, ist die eigentliche Vertragsurkunde. Da der Vertrag mit der Vergabe abgeschlossen ist, kann das Erstellen der Vertragsurkunde als (beweissichernde) Formalität betrachtet werden, die nicht mehr zeitkritisch ist.

Das Abschliessen der Werkverträge ist für die Bauherrschaft ein ausgesprochen wichtiger Vorgang, der viele Möglichkeiten bietet, die Kosten günstig zu beeinflussen. An anderer Stelle gehen wir im Detail darauf ein (siehe Kapitel 5 «Bauarbeiten ausschreiben und vergeben»).