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Der Generalunternehmer-Werkvertrag

Aus juristischer Sicht unterscheidet sich ein Generalunternehmer-Werkvertrag nicht von einem gewöhnlichen Werkvertrag. Es spielt keine Rolle, ob ein Werk ein ganzes Gebäude umfasst oder nur eine Arbeitsgattung. Die rechtliche Grundlage bilden die im Kapitel 11 erwähnten wenigen Artikel im Obligationenrecht (siehe «Am Anfang ist das Obligationenrecht»). Speziell ist beim GU-Werkvertrag lediglich, dass er für die Bauherrschaft aus wirtschaftlichen Gründen meistens recht bedeutend ist.

Der VSGU-Mustervertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)

Für GU-Werkverträge gibt es schon lange einen privat ausgearbeiteten Mustervertrag. Herausgeber dieses juristischen Hilfsmittels ist der Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU). Der Mustervertrag besteht aus einer individuell formulierten Vertragsurkunde sowie einer Beilage in Form der «Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für den Generalunternehmer-Werkvertrag», wo alle übrigen Vertragsbedingungen enthalten sind. Die heute gültige Fassung datiert aus dem Jahre 1995. Die (gratis abgegebenen) Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB können als Gegenstück zur SIA-Norm 118 («Handwerkernorm») betrachtet werden, die vorwiegend bei Werkverträgen mit Einzelunternehmern angewendet wird. Da der VSGU, analog zum SIA, ein privater Verein ist, haben die von ihm herausgegebenen Vertragsbedingungen natürlich keine Gesetzeskraft. Die vorformulierten Vertragsbestandteile erhalten erst Rechtsgeltung, wenn sie in den konkreten Vertrag übernommen werden.

Die Allgemeinen Bedingungen AVB des VSGU sind, trotz der grossen wirtschaftlichen Tragweite von GU-Werkverträgen, wohltuend knapp gehalten. Sie sind zwar in den letzten Jahren etwas umfangreicher geworden, haben aber immer noch auf zwanzig Seiten Platz und umfassen lediglich vierzig Artikel. Das Bild der Knappheit wird allerdings etwas getrübt durch die Tatsache, dass praktisch das komplette Normenwerk des SIA ebenfalls in den VSGU-Mustervertrag integriert wird. Die SIA-Normen gelten als «ergänzende Vertragsbestandteile» (Art. 2.2 AVB), sofern sie dem abgeschlossenen Vertrag nicht widersprechen. Dazu gehören insbesondere die SIA-Norm 118 und die technischen Bedingungen der übrigen Normen, «sofern sie ortsüblich und als Regeln der Baukunst allgemein anerkannt sind». Zu dieser Klausel kann ich nur wiederholend festhalten (siehe Absatz «Normitis» im Werkvertragsrecht), dass ein Laie damit nicht viel anfangen kann. Er hat keinen Überblick über die zahlreichen Normen und daher kaum eine Ahnung, welche der SIA-Bestimmungen den abgeschlossenen Vertrag in welchen Punkten allenfalls ergänzen könnten.

Der VSGU-Mustervertrag wird von den grösseren Generalunternehmern, die fast alle im VSGU organisiert sind, praktisch durchwegs angewendet. Weit weniger verbreitet ist er bei den vielen kleinen Generalunternehmern, von denen viele nur gelegentlich GU-Geschäfte abwickeln.

Nachfolgend gehe ich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des VSGU-Mustervertrages etwas näher ein. Ich behandle sie allerdings nicht systematisch, sondern greife lediglich einige wichtige Punkte heraus. Gesamthaft gesehen, scheint mir das Regelwerk, aus der Sicht der Bauherrschaft betrachtet, recht ausgewogen zu sein.

Angesichts der grossen wirtschaftlichen Tragweite von GU-Werkverträgen ist es vielfach angezeigt, dass wenig sachkundige Bauherrschaften den Vertrag vor der Unterzeichnung einer Fachperson unterbreiten (Anwalt, Notar etc.).

A. Die Projektorganisation

Beim Architektenverfahren mit Einzelunternehmern hat die Bauherrschaft mit den Unternehmern, mit Ausnahme der Vertragsverhandlungen, meist keinen direkten Kontakt. Alle Fäden laufen über die planenden und bauleitenden Planer (siehe z. B. Absatz «Projektorganisation eines einfachen Projekts»).

Beim Generalunternehmerverfahren ist es anders. Hier hat der Generalunternehmer als Werkvertragspartner der Bauherrschaft eine absolut dominierende Stellung im Organigramm. Er ist für die Bauausführung der zentrale Ansprechpartner des Bauherrn. Er ist zuständig für die gesamte Koordination aller Bauarbeiten, die er allerdings als «echter» Unternehmer im Werkvertrag erbringt und nicht als Bauleiter im Auftrag. - Im folgenden greife ich einige typische Merkmale der GU-Projektorganisation heraus.

 

Projektorganisation beim Generalunternehmerverfahren

 

  • Stellung der Planer

Nehmen wir an, dass der Bauherr die Ausführungsplanung nicht durch den Generalunternehmer erbringen lässt, sondern selber bei seinen bisherigen Planern beauftragt, die bereits das Projekt ausgearbeitet haben. In diesem Fall ist seine Beziehung zu den Planern nicht wesentlich anders als beim Architektenverfahren mit Einzelunternehmern. Sie gelten als seine Hilfspersonen und er ist für ihre Tätigkeit verantwortlich (Art. 4.2 AVB).

Gegenüber den ausführenden Unternehmern jedoch haben die Planer eine völlige andere Stellung. Während beim konventionellen Verfahren die beauftragten Planer in ihrer Funktion als Bauleitung gegenüber den Unternehmern Weisungen erteilen, ist beim GU-Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass sie (vorbehältlich einer anderweitigen Vereinbarung) gegenüber dem Generalunternehmer nicht weisungsberechtigt sind (Art. 4.3 AVB). Weisungen jeder Art an die Generalunternehmung (beispielsweise betreffend Aenderungen) müssen von der Bauherrschaft ausgehen. Auch die Freigabe (Genehmigung) der Ausführungspläne ist eine Bauherrentätigkeit. Der Generalunternehmer nimmt ausdrücklich an, dass alle ihm ausgelieferten Pläne vom Bauherrn genehmigt worden sind (Art. 11.2 AVB).

 

  • Beziehung Bauherr-Subunternehmer

Eine weitere Besonderheit des GU-Verfahrens ist die Beziehung zwischen Bauherr und ausführenden Unternehmern. Beim konventionellen Vorgehen schliesst der Bauherr direkt mit den Einzelunternehmern (Handwerkern) Werkverträge ab. Es steht ihm dabei frei, die Vertragsverhandlungen selber zu führen oder den Architekten damit zu beauftragen. Beim GU-Verfahren besteht diese Freiheit nicht. Der Bauherr geht nur einen einzigen Werkvertrag ein, den GU-Werkvertrag, und nur diesen kann er nach seinen Vorstellungen gestalten. Mit den ausführenden Unternehmern, den sogenannten Subunternehmern des Generalunternehmers, besteht keine Vertragsbeziehung.

Es ist allerdings möglich, dass sich der Bauherr ein Mitspracherecht ausbedingt bei der Wahl der Subunternehmer (Art. 7.4 AVB). In diesem Fall kann er die Arbeitsvergebung an einen von ihm bevorzugten Subunternehmer erreichen, sofern er allfällige Mehrkosten gegenüber dem Vergebungsvorschlag des Generalunternehmers übernimmt. Gemäss meinen Erfahrungen wird aber von kaufmännisch denkenden Bauherren ohnehin selten ein anderer als der günstigste Anbieter ausgewählt, mit oder ohne Generalunternehmer.

Beim GU-Verfahren kann sich die Frage stellen, ob der Bauherr direkt mit den Subunternehmern Vertragsverhandlungen führen soll. Es gibt geschäftstüchtige Bauherrenvertreter, die dies dem Bauherrn vorschlagen - und von allfälligen Einsparungen selber direkt profitieren. Gemäss VSGU ist diese Praxis abzulehnen (Art. 7.7 AVB), auch bei der Preisbestimmung mit Kostendach und offener Abrechnung. Meiner Ansicht nach wird diese Einmischung zu Recht abgelehnt. Wer schon Vertragsverhandlungen geführt hat, weiss, dass Vergebungsentscheide stets mit einem gewissen Ermessensspielraum verbunden sind. Jener Anbieter kann zum Beispiel einen Vorteil haben, dem vor dem Entscheid das letzte Telefon zugestanden wird. Es kann nicht angehen, diesen Ermessensspielraum jemandem zu überlassen, der die vertraglichen Konsequenzen anschliessend nicht selber direkt tragen muss. Es besteht beispielsweise die Gefahr, dass ein Verhandlungsführer, der die Bauherrschaft vertritt, Gegengeschäfte anbahnt. Diese können dem Generalunternehmer verborgen bleiben und seinen Interessen zuwiderlaufen. Direkte Verhandlungen zwischen Bauherrschaft und Subunternehmern sollen daher unterbleiben.